Häufig gestellte Fragen
Corona-Fragen von Haushaltshilfen
Ja, die Arbeit von Haushaltshilfen ist nach wie vor erlaubt. Wenn die vom Bund vorgeschriebenen Massnahmen eingehalten werden (keine kranke Personen, Abstand, Hygiene) sowie ausgiebig gelüftet wird, dann ist das Risiko nicht übermässig gross.
Wenn immer möglich geht man sich bei der Arbeit aus dem Weg bzw. ist zu verschiedenen Zeiten in der Wohnung. Besondere Vorsicht ist dann geboten, wenn bei älteren Personen gereinigt werden soll. Da empfiehlt es sich, die Besuche zu pausieren oder auf das absolute Minimum zu reduzieren.
In der Schweiz muss der Arbeitgeber den Lohn für eine gewisse Zeit weiterbezahlen im Krankheitsfall - ob bei Covid-19, Grippe oder anderer Erkrankung. Das ist auch so, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag unterzeichnet ist. Das Obligationenrecht OR bestimmt, dass der Lohn für mindestens drei Wochen bezahlt werden muss. Bei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen nimmt die Dauer der Lohnfortzahlung zu. Ebenso können kantonale Normalarbeitsverträge eine längere Lohnfortzahlungspflicht vorsehen.
Falls Sie sich nicht gut fühlen und die Arbeit nicht antreten, gehen Sie zum Arzt. Ab dem 5. Tag der Krankheit ist nämlich ein Arztzeugnis erforderlich, ansonsten gibt es keinen Anspruch auf Lohn. In der jetzigen Situation wird Ihr Arbeitgeber bestimmt Verständnis zeigen, wenn Sie bei Unwohlsein die Arbeit absagen. Es ist wichtig, offen und ehrlich zu sein, damit das Arbeitsverhältnis weiterhin auf einer guten Grundlage basiert.
Rechtlich gesehen entscheiden Sie selbst, wann Sie Ihre Ferien beziehen möchten. Der Haushalt kann Ihnen nicht kurzfristig vorschreiben, frei zu nehmen. Dies gilt auch in Krisenzeiten. Die Ferien dienen dem Erholungszweck und sollten nicht verordnet werden. Gerade jetzt, wo u.a. das Reisen eingeschränkt ist, ist sicher nicht der Zeitpunkt, die ganzen 4 Wochen Ferien zu beziehen.
Wenn Ihre Arbeit momentan nicht gebraucht oder gewünscht wird, dann muss der Haushalt den Lohn weiter bezahlen. Natürlich ist es aber immer gut, miteinander zu sprechen und eine Lösung zu suchen, die für alle fair ist. Wenn Sie z.B. wissen, dass Ihnen eine Woche Ferien gut tun würde oder Sie viel zuhause erledigen wollen, dann sagen Sie es Ihrer Arbeitgeberin. Sie wird es bestimmt schätzen.
Nein, das ist nicht zulässig. Der Haushalt muss sich an die Kündigungsfristen halten, die in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart ist (bzw. im kantonalen Normalarbeitsvertrag für Hausangestellte, falls kein schriftlicher Vertrag unterschrieben wurde). Bis zur Kündigungsfrist muss der Haushalt den Lohn weiter bezahlen, sofern Sie weiterhin bereit sind, die Arbeit auszuführen.
Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung besteht nur dann, wenn Sie sich weigern zu arbeiten (obwohl die Schutz- und Hygienemassnahmen am Arbeitsort erfüllt sind). Wenn Sie Abstand halten, vor und nach der Arbeit gut lüften, die Hände und Ausrüstung desinfizieren, dann besteht keine übermässige Ansteckungsgefahr. Sagen Sie die Arbeit also nicht einfach ab - das könnte in der Tat zu einer Kündigung führen.
Corona-Fragen von Arbeitgebern (Haushalte)
Die Corona-Krise stellt die ganze Gesellschaft auf den Kopf. Wir sind alle angehalten, unsere Kontakte zu minimieren und Risikosituation zu vermeiden. Besonders heikel sind Tätigkeiten, bei denen Hygiene und Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden können. Das ist bei der Wohnungsreinigung nicht der Fall.
Die Arbeit von Haushaltshilfen ist deshalb nach wie vor erlaubt. Idealerweise geht man sich aus dem Weg gehen bzw. ist zu verschiedenen Zeiten in der Wohnung. Wichtig ist auch, dass ausreichend Desinfektionsmittel zur Verfügung steht, um Hände und Oberflächen zu reinigen.
Wenn die vom Bund vorgeschriebenen Massnahmen eingehalten werden (keine kranke Personen, Abstand, Hygiene) sowie ausgiebig gelüftet wird (vor und nach der Reinigung), dann ist das Risiko nicht gross. Besondere Vorsicht ist dann geboten, wenn bei älteren Personen gereinigt werden soll. Da empfiehlt es sich, die Besuche zu pausieren oder auf das absolute Minimum zu reduzieren.
Einen sehr informativen Radiobeitrag zum Thema "Darf die Putzfrau noch zu mir kommen" finden Sie hier.
Wohungen zu reinigen ist nach wie vor eine erlaubte Tätigkeit. Deshalb gelten die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses weiterhin. Wenn es sich also um eine regelmässige Tätigkeit gehandelt hat (egal ob auf Stunden- oder Monatslohnbasis), dann hat die Haushaltshilfe grundsätzlich ein Recht darauf, ihre Arbeit zu verrichten. Sie kann ja auch nichts dafür, dass sich die Situation so entwickelt hat und bekommt vom Staat auch keine Entschädigung für die ausgefallene Arbeit.
Wenn Sie sich also entscheiden, die Dienste der Haushaltshilfe nicht mehr in Anspruch zu nehmen, dann müssen Sie ihr für die ausfallenden Arbeitsstunden den Lohn bezahlen. Das dies langfristig schwierig ist, ist klar. Am besten setzen Sie sich zusammen und besprechen, wie die Situation bestmöglich gelöst werden kann. Ein Ferienbezug oder eine Arbeitszeitreduktion können die finanzielle Last erleichtern - sie dürfen aber nur im gegenseitigen Einverständnis beschlossen werden.
Gerade in der jetzigen Zeit ist es wichtig, die Rechte der Arbeitnehmer zu respektieren, damit die Basis für eine Zusammenarbeit auch nachher noch stimmt. Denken Sie bitte daran, dass es besonders auch für die Haushaltshilfe nicht einfach ist, durch diese Zeit zu kommen. Einen sehr informativen Radiobeitrag zum Thema "Darf die Putzfrau noch zu mir kommen" finden Sie hier.
Reinigungs- oder Gartenarbeiten bei Ihnen zuhause sind nach wie vor erlaubt. Bei entsprechenden Vorsichtsmassnahmen besteht für Ihre Haushaltshilfe keine übermässige Gefahr. Aus diesem Grund handelt es sich um eine unbegründete Arbeitsverweigerung. Natürlich ist es wichtig, das Gespräch zu suchen und herauszufinden, warum die Haushaltshilfe konkret Angst hat. Vielleicht finden Sie einen Weg, die Einsätze auf das absolute Minimum zu reduzieren und das Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Wenn die Haushaltshilfe dann merkt, dass Abstand gehalten wird und die Hygienemassnahmen beachtet werden, fühlt sie sich bestimmt sicherer.
Bei anhaltender Verweigerung könnten Sie Ihrer Haushaltshilfe im Grundsatz fristlos kündigen. Erscheint der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kann dies auch als Aufgabe der Arbeitsstelle gewertet werden.
Allgemeine Fragen
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- Auch Arbeitgeber können sich kostenlos anmelden, um sich ein Bild von verfügbaren Bewerbern zu machen. Die anschliessende Kontaktaufnahme ist kostenpflichtig.
Oft ist die Vollständigkeit des Profils ausschlaggebend. Je vollständiger es ist, desto höher ist die Chance, dass jemand Sie kontaktiert.
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Fragen von Arbeitgebern
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Grundsätzlich ist der Lohn Verhandlungssache. Als Orientierungshilfe lesen Sie bitte unsere Lohnempfelungen in unserem Ratgeber.
Ja, einige Versicherungen sind obligatorisch andere freiwillig. Lesen Sie hierzu unsere Beiträge zum Thema Versicherungen in unserem Ratgeber.
Nachdem ein Erstkontakt zwischen Ihnen und dem künftigen Arbeitnehmer hergestellt ist, gibt es weitere Sicherheitsvorkehrungen, die Sie beachten sollten:
- Fragen Sie bei der Auswahl der Haushaltshilfe nach Referenzen und Zeugnissen.
- Vereinbaren Sie mit der bevorzugten Person einen “Probe-Termin”, bei dem Sie zu Hause sind, während die von Ihnen gewünschten Arbeiten erledigt werden. So können Sie gleich alle Unklarheiten klären und allfällige Fragen beantworten.
- Holen Sie vor der Auswahl einer Haushaltshilfe Referenzen bei früheren Arbeitgebern ein.
Versuchen Sie es, indem Sie die Kriterien bei der Suche verändern. Geben Sie zum Beispiel einen grösseren Wert für die maximale Entfernung an. Zur Haushaltshilfe-Suche
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Grundsätzlich ist der Lohn Verhandlungssache. Als Orientierungshilfe lesen Sie bitte unsere Lohnempfelungen in unserem Ratgeber.
Ja, mindestens eine Unfall- und eine Haftpflichversicherung und ab dem 17. Geburtstag auch eine Sozialversicherung. Weitere Informationen finden Sie in unseren Beiträgen zum Thema Versicherungen in unserem Ratgeber.
- Informieren Sie jemanden in ihrem Umfeld, dass Sie einen Erstbesuch bei einem potentiellen Arbeitgeber machen.
- Fragen Sie auch nach Referenzen, d.h. nehmen Sie Kontakt mit früheren Arbeitnemern auf, damit Sie sich vor einem Erstbesuch ein Bild über den Arbeitgeber machen können.