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Haftpflicht

Haftpflicht

Der Frühling ist da und das Haus soll von Ihrer Haushaltshilfe auf Hochglanz poliert werden. Als sich diese auf der Leiter stehend den Vorratsschrank über dem Induktionsherd vornimmt, passiert das Malheur. Beim Öffnen des Schrankes rutsch ihr eine Pelati-Dose durch die Hände und zertrümmert die Herdoberfläche. Kein Problem, denken Sie und schicken die Rechnung nach Ersatz des Herds an ihre Putzperle. Diese retourniert die Forderung jedoch postwendend, ohne sie zu begleichen. Wie kann das sein?

Sobald Sie eine Haushaltshilfe gegen Lohn beschäftigen, werden Sie zum Arbeitgeber und unterliegen den Regelungen des Obligationenrechts*. Dieses äussert sich zu Schäden, die während der Arbeitszeit passieren, folgendermassen: Die Arbeitnehmerin haftet dem Arbeitgeber für den von ihr absichtlich oder fahrlässig verursachten Schaden. Bei diesem Umstand handelt es sich um eine Vertragshaftung. Damit die Arbeitnehmerin für einen Schaden haften muss, muss eine Vertragsverletzung vorliegen und ein Verschulden nachgewiesen werden.

Vertragsverletzung

Eine Vertragsverletzung liegt dann vor, wenn die Arbeitnehmerin die Arbeits- oder Treuepflicht verletzt. Damit dieser Umstand erfüllt wird, muss der Schaden eindeutig mit dem Aufgabengebiet der Arbeitnehmerin zusammenhängen, und für den Arbeitgeber muss sich durch den Schaden ein Nachteil, wie z.B. eine Vermögensreduktion ergeben.

Primär wird aber eine Vertragsverletzung bei der Arbeitnehmerin zunächst vermutet, es sei denn sie kann beweisen, dass sie keine Schuld hat. War die Dose glitschig, weil eine Ölflasche im Schrank geborsten und darüber gelaufen war, würde wohl keine Vertragsverletzung vorliegen. Hatte der Auftraggeber jedoch instruiert, wie der Herd vorgängig geschützt werden müsste und wurde dies nicht getan, sieht die Lage etwas anders aus.

Sorgfaltsmass und Schadensanfälligkeit

Ein wichtiger Beurteilungspunkt im Schadenfall ist das Sorgfaltsmass. Dieses umfasst das Berufsrisiko, den Bildungsgrad, sowie Fähigkeiten und Eigenschaften der Arbeitnehmerin. Es obliegt in jedem Fall dem Arbeitgeber sicherzustellen (z.B. mit einem Pflichtenheft), dass die Arbeitnehmerin über die Anforderungen an ihre Tätigkeiten informiert ist. Bei Anstellung der Haushaltshilfe konnte sich der Arbeitgeber zudem mittels Lebenslauf und Referenzen ein Bild darüber machen, ob Bildungsgrad, Fähigkeiten und Eigenschaften mit den Anforderungen der Tätigkeit übereinstimmen.

Das Hauptkriterium, weshalb eine Schadenersatzforderung an Ihre Haushaltshilfe kaum erfolgreich sein wird, ist, dass Hausarbeiten grundsätzlich als schadensanfällig beurteilt werden, und dass deshalb das Berufsrisiko fast ausschliesslich vom Arbeitgeber zu tragen ist.

Da aber mögliche Schadensereignisse im Haushalt mannigfaltig sind, ist es nötig, jeden Fall individuell zu beurteilen.

Schadenersatz

Sind die Voraussetzungen für Schadenersatz dennoch gegeben, stellt sich die Frage nach der Bemessung dessen Höhe. Die Grundlage dafür fusst wiederum auf dem Berufsrisiko, dem Bildungsgrad und den Fähigkeiten der Arbeitnehmerin. Zusätzlich werden die Höhe des Lohns aber auch die grundsätzlichen finanziellen Verhältnisse in die Berechnung mit einbezogen.

Zur Bemessung der Schadensersatzhöhe werden als Faustregel folgende Ansätze genommen:

  • bei leichter Fahrlässigkeit höchstens ein Monatslohn
  • bei mittlerer Fahrlässigkeit höchstens zwei Monatslöhne
  • bei grober Fahrlässigkeit maximal drei Monatslöhne

Beschäftigen Sie also eine Haushaltshilfe nur wenige Stunden jede Woche, wäre die volle Kostenübernahme des Herdersatzes absolut unverhältnismässig.

Haftpflichtversicherung

Lassen sich die Kosten demnach auf eine Versicherung abwälzen? Grundsätzlich sind Berufshaftpflichtversicherungen qualifizierten Berufen wie z.B. Ärzten oder Anwälten vorbehalten und wären für eine Haushaltshilfe nicht abschliessbar.

Zu den Privathaftpflichtversicherungen hingegen lässt sich keine allgemein gültige Aussage machen. Denn jede Versicherungsgesellschaft handhabt Schäden, die im Rahmen einer bezahlten Tätigkeit im Haushalt aufgetreten sind, unterschiedlich. Zum Beispiel können Schäden einer nebenamtlichen Erwerbstätigkeit in der Haftpflichversicherung eingeschlossen sein, Schäden, welche jedoch bei entgeltlicher Arbeit entstanden sind, ausgeschlossen werden.

Weitere Details zur Privathaftpflichtversicherung finden Sie gerne hier.

Homeservice24-Tipp

Verursacht die Haushaltshilfe einen Schaden an Ihrem Eigentum, ist die Chance, dass diese die Kosten dafür tragen muss, nur in ganz spezifischen Konstellationen und auch dann nur teilweise gegeben. Kontaktieren Sie deshalb Ihre Versicherungsgesellschaft und klären vorsorglich im Rahmen der von Ihnen abgeschlossenen Policen ab, ob und unter welchen Umständen ein vom Hauspersonal verursachter Schaden von dieser übernommen wird.

*Quellen: