Reguläre Anstellung
Nein, Ihre Auftraggeberin oder Ihre Auftraggeber darf Sie nicht kurzfristig in die Ferien schicken. Werden die Arbeitseinsätze vorbeugend abgesagt, muss sie oder er für die ausfallenden Arbeitsstunden den Lohn weiterzahlen. In diesem Fall müssen Sie die Arbeitsleistung nicht nachholen.
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie einen regelmässigen Reinigungsauftrag in einem Haushalt haben, können Sie diesen auch weiterhin ausführen, sofern die Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden und es keine behördlichen Einschränkungen gibt. Wenn Ihre Auftraggeberin oder Ihr Auftraggeber mittelfristig auf Ihre Arbeit verzichten will, können Sie versuchen, gemeinsam im Gespräch eine Lösung zu finden, z. B. einen Ferienbezug oder eine Arbeitszeitreduktion.
Sackgeldjob
Sind Sie auf Sackgeldbasis (der Gesamtlohn im Kalenderjahr beträgt weniger als 750 CHF und Sie sind in diesem Kalenderjahr höchstens 25 Jahre alt) in unregelmässigen Abständen beschäftigt, darf Ihr/e Auftraggeber/in die Aufträge vorerst pausieren.
Selbständige Haushaltshilfen oder Reinigungsfirmen
Hier gelten weiterhin die abgemachten vertraglichen Kündigungs- resp. Stornierungsfristen.