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Darf ich an Sonn- und Feiertagen arbeiten?

An gesetzlichen Feiertagen dürfen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden und die ausgefallenen Arbeitsstunden müssen nicht kompensiert werden. Der Bundesfeiertag (1. August) ist der einzige nationale Feiertag, der von Gesetzes wegen bezahlt werden muss und an dem nicht gearbeitet werden darf. Er gilt arbeitsrechtlich den Sonntagen gleich. Die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen.

Haushaltshilfen, die im Monatslohn angestellt sind, erhalten den Lohn für ausgefallene Arbeitsstunden wegen eines Feiertags. Bei Haushaltshilfen im Stundenlohn wird nur der 1. August als gesetzlicher Feiertag bezahlt, es sei denn, es wurde ausdrücklich anders vereinbart. Bitte beachten Sie, dass dies je nach Kanton und GAV, dem allgemeinen Arbeitsvertrag für Hausangestellte, variieren kann.