Im Privathaushalt ist jede entlöhnte Tätigkeit von Personen ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres beitragspflichtig! Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben ab dem ersten Lohn-Franken Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO und ALV) zu bezahlen. Die Anmeldung bei der Ausgleichskasse muss spätestens 30 Tage nach Anstellungsbeginn erfolgt sein.
Fordern Sie bei Stellenantritt den Versicherungsausweis Ihrer Haushaltshilfe ein. Sollte dieser nicht vorhanden sein, können Sie einen bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons bestellen. (Weiter zur Übersicht aller Kantonalen Ausgleichskassen)
Bei geringen Lohnsummen ist es möglich, das vereinfachte Verfahren zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu nutzen. Dieses Verfahren soll den Aufwand für die Arbeitgeber verringern und ist freiwillig. Auch kleine Lohnsummen können mit dem Standard Verfahren abgerechnet werden.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das vereinfachte Verfahren genutzt werden kann:
Sie haben weniger Aufwand und Ihre Arbeitnehmer profitieren in der Regel von einem günstigeren Steuersatz!
Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge nur einmal jährlich
Beim vereinfachten Abrechnungsverfahren bezahlen Sie die Sozialversicherungsbeiträge jeweils einmal
jährlich, während beim Standard-Abrechnungsverfahren je nach Lohnhöhe monatliche bzw.
vierteljährliche Akontozahlungen zu leisten sind.
Kein Lohnausweis
Der Arbeitgeber muss keinen Lohnausweis ausstellen und hat damit weniger Aufwand.
Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Besteuerung des Einkommens in
Einem
Beim vereinfachten Abrechnungsverfahren wird das Einkommen des Arbeitnehmers bei der Abrechnung
der Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig versteuert.
In der Regel günstigerer Steuersatz
Der Arbeitnehmer profitiert von einem vielfach vorteilhafteren Einheitssteuersatz von 5% gegenüber
der ordentlichen Besteuerung. Dieser Satz enthält sowohl die direkte Bundessteuer als auch die
kantonale Steuer. Da dieses Einkommen bei der ordentlichen Besteuerung ausser Betracht bleibt, fällt
es zudem nicht unter die Progression.
Das Standard-Abrechnungsverfahren kann immer angewendet werden. Sofern aber die Voraussetzungen für das Vereinfachte Verfahren erfüllt sind, empfehlen wir, dieses zu wählen.
Monatliche bzw. vierteljährliche Rechnungsstellung
Im Unterschied zum Vereinfachten Verfahren werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht einmal
jährlich, sondern monatlich bzw. vierteljährlich in Rechnung gestellt.
Sozialversicherungen und Einkommen werden separat behandelt
Beim Vereinfachten Abrechnungsverfahren wird das Einkommen des Arbeitnehmers bei der Abrechnung der
Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig versteuert. Beim Standard-Verfahren rechnen Sie mit der
Ausgleichskasse nur die Sozialversicherungsbeträge ab. Für die Versteuerung des Einkommens ist der
Arbeitnehmer selber verantwortlich.
Ausstellung eines Lohnausweises
Ende Jahr ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen, damit der Arbeitnehmer
den Lohn bei der Steuererklärung als Einkommen ausweisen kann.
In der Regel höherer Steuersatz
Beim Vereinfachten Verfahren profitiert der Arbeitnehmer von einem vielfach vorteilhafteren
Einheitssteuersatz von 5% gegenüber der ordentlichen Besteuerung. Beim Standard-Verfahren wird das
Einkommen nach den offiziellen Steuersätzen besteuert und es muss sowohl direkte Bundessteuer als
auch die kantonale Steuer abgegolten werden. Zudem fällt das Einkommen beim Standard-Verfahren in
die Progression und kann sich für den Arbeitnehmer zusätzlich negativ auswirken.
Weiterführende Informationen zum Thema "keine Schwarzarbeit" finden Sie auch hier.