Im Arbeitsgesetz und der Jugendarbeitsschutzverordnung sind Sonderbestimmungen zum Schutz von jugendlichen Arbeitnehmern festgelegt, welche Sie bei der Planung der Arbeitszeiten berücksichtigen müssen. Es ist uns sehr wichtig, dass diese Bestimmungen eingehalten werden.
Unter 13 Jahre
Gemäss ArG Art. 30 dürfen Jugendliche vor dem vollendeten 13. Altersjahr nicht beschäftigt werden.
Gestützt darauf empfehlen wir Ihnen, auch für kleine Besorgungen keine Personen zu verpflichten,
welche nicht mindestens 13 Jahre alt sind!
Ab 13 bis 15 Jahre
Ab dem 13. Altersjahr dürfen Jugendliche leichte Arbeiten ausführen. Damit sind z.B. kleine
Erledigungen, Ferienjobs und Schnupperlehren gemeint. Die leichten Arbeiten dürfen keinen negativen
Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit und die Entwicklung der Jugendlichen haben und weder den
Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigen. Was die leichte Arbeit von einer „normalen“ oder
gefährlichen Tätigkeit unterscheidet, ist die Art der Arbeit und die Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird (Arbeitszeiten, Häufigkeit usw). Es ist hier in der Verantwortung der Eltern und
des Arbeitgebers, die Jugendlichen nicht zu überfordern und im Zweifelsfall eine Beschäftigung zu
verbieten.
Während der Schulzeit darf eine leichte Arbeit höchstens 3 Std. pro Tag und 9 Std. pro Woche dauern. Während der Schulferien ist die Beschäftigung während der halben Dauer der Ferien und an höchstens 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche – jeweils zwischen 6 und 18 Uhr – zugelassen.
Ab 15 bis 18 Jahre
Die tägliche Höchstarbeitszeit für Jugendliche ab dem 15. Geburtstag darf diejenige der andern im
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden nicht überschreiten und höchstens 9 Stunden betragen.
Beispiele:
Jugendliche bis zum 16. Geburtstag dürfen höchstens bis 20 Uhr und Jugendliche ab 16 Jahren höchstens
bis 22.00 Uhr beschäftigt werden.
Für Jugendliche gelten die gleichen Pausen wie für Erwachsene: Die
Arbeit muss um die Mitte der Arbeitszeit durch Pausen von folgender Mindestdauer unterbrochen werden:
Die Tagesarbeit der Jugendlichen muss – mit Einschluss der Pausen – innerhalb eines Zeitraumes von 12 Stunden liegen (z.B. 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr). Es ist zudem eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.