Für Hausangestellte*, die durchschnittlich 5 Stunden oder mehr pro Woche in einem Haushalt arbeiten, gilt ein zwingender Mindestlohn. Diesen legt der Bund im Normalarbeitsvertrag für Hauswirtschaft (NAV) fest.
Der Lohn muss aber von den Parteien verhandelt werden und liegt meist über dem zwingenden Mindestlohn. Bei der Bemessung des Lohns spielen Faktoren wie Alter, Aufgaben, Verantwortung, Qualifikation und Erfahrung sowie das regionale Lohn-Niveau eine wichtige Rolle.
Unsere Lohnempfehlungen basieren auf einem gesamtschweizerischen Durchschnittswert. Es handelt sich um den Bruttolohn inklusive Ferienzuschlag. Davon werden noch Beiträge an Sozialversicherungen abgezogen, weshalb der ausbezahlte Betrag (Nettolohn) tiefer liegt.
Qualifikation | Mindestlohn nach NAV | Unsere Empfehlung
(Brutto, inkl. Ferienzuschlag) |
Ungelernte Haushaltshilfe ohne Berufserfahrung | CHF 19.20 | ab CHF 23.– |
Ungelernte Haushaltshilfe mit mindestens vier Jahres Berufserfahrung | CHF 21.10 | ab CHF 25.– |
Gelernte Haushaltshilfe mit Fähigkeitszeugnis | CHF 23.20 | ab CHF 28.– |
Die Parteien müssen sich entscheiden, wie sie den Lohn bemessen wollen. Die Vereinbarung von Stundenlohn bietet sich an, wenn die Anzahl und Dauer der Einsätze variiert. Monatslohn hingegen ist von Vorteil bei regelmässigen und langjährigen Arbeitsverhältnissen, in denen die Haushaltshilfe eine fixe Anzahl Wochen Ferien pro Jahr bezieht.
Weiter muss entschieden werden, ob es sich beim vereinbarten Lohn um einen Brutto- oder Netto-Betrag handelt. Beim Bruttolohn handelt es sich um den Lohn vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsabgaben. Der Bruttolohn erleichtert es dem Arbeitgeber, die gesamten Kosten der Anstellung besser abzuschätzen, da unter dem Strich nur noch wenige arbeitgeberseitige Zuschläge hinzukommen. Beim Nettolohn handelt es sich um den Lohn, der nach allen Abzügen ausbezahlt wird. Der Nettolohn ist der Betrag, den die Haushilfe auf die Hand erhält, d.h. das effektiv verfügbare Einkommen. Die Vereinbarung eines Nettolohns erleichtert Ihnen die Auszahlung eines runden Betrages.
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* Als Hausangestellte gelten Personen, welche in einem Privathaushalt Reinigungsarbeiten ausführen, die Wäsche besorgen, einkaufen, kochen, bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken mithelfen und Betagte und Kranke in der Alltagsbewältigung unterstützen. Umfasst sind damit z.B. die Putzfrau, Bügelfrau, Haushälterin, Köchin, Butler, Begleiter, Gesellschafter, Care- Migrant, Pflegehilfe oder Live-in/Live-out-Angestellter.