Eine Krankentaggeldversicherung sichert im Falle einer länger andauernden Krankheit der Haushaltshilfe die Lohnfortzahlung ab. Der Abschluss einer solchen Versicherung steht allen Arbeitgebern offen. Allerdings sehen einige Normalarbeitsverträge (NAV) eine Pflicht zum Abschluss einer Krankentaggeldversicherung für Haushaltshilfen vor, welche während 720 Tagen ein Taggeld von 80 Prozent des Lohnes zahlt.
Diese Pflicht kann durch eine schriftliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag wegbedungen werden. Es kommt dann die gesetzliche Regelung gemäss Art. 324a OR zum Tragen, wonach bei Krankheit die Lohnfortzahlung im ersten Dienstjahr drei Wochen, danach eine „angemessen längere Zeit“ gemäss den kantonal gültigen Skalen (Zürcher, Berner oder Basler Skalen) andauert.
Es kann sich als sehr schwierig erweisen, eine Krankentaggeldversicherung für eine Haushaltshilfe zu finden. Daher ist es oft unumgänglich, die aus dem NAV entstehende Pflicht weg zu bedingen. Wenn der NAV eine Pflicht zum Abschluss einer Krankentaggeldversicherung vorsieht, aber keine Wegbedingung vorgenommen wurde und auch keine Versicherung besteht, droht dem Arbeitgeber, dass er den Lohn gemäss dem NAV während 720 Tagen zu 80 Prozent selbst weiterbezahlen muss.
Wird eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, wird die Prämie in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Eine andere Regelung zu Gunsten des Arbeitnehmers ist zulässig.
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