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Sozialversicherungen

Sozialversicherungen

Im Privathaushalt ist jede entlöhnte Tätigkeit von Personen ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres beitragspflichtig! Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben ab dem ersten Lohn-Franken Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO und ALV) zu bezahlen. Die Anmeldung bei der Ausgleichskasse muss spätestens 30 Tage nach Anstellungsbeginn erfolgt sein.

    Ausnahmen:
  • Ein Freibetrag für AHV, IV und EO gilt für Frauen ab 64 und Männer ab 65 Jahre. Dieser beträgt monatlich CHF 1'400.- oder jährlich CHF 16'800.-. Beitragspflichtig ist entsprechend nur jener Teil des Lohnes, welchen diesen Freibetrag übersteigt. Von den ALV-Beiträgen sind diese Personen unabhängig des Lohnes befreit.

Fordern Sie bei Stellenantritt den Versicherungsausweis Ihrer Haushaltshilfe ein. Sollte dieser nicht vorhanden sein, können Sie einen bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons bestellen. (Weiter zur Übersicht aller Kantonalen Ausgleichskassen)

Zu kompliziert?

Keine Sorge. Mit unserem kostenlosen Anstellungsassistenten - Fairboss - führen wir Sie in wenigen Minuten durch den Anstellungs-Prozess, ohne dass Sie sich mit den Details zur Sozialversicherung beschäftigen müssen.

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Vereinfachtes Verfahren

Bei geringen Lohnsummen ist es möglich, das vereinfachte Verfahren zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu nutzen. Dieses Verfahren soll den Aufwand für die Arbeitgeber verringern und ist freiwillig. Auch kleine Lohnsummen können mit dem Standard Verfahren abgerechnet werden.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das vereinfachte Verfahren genutzt werden kann:

  1. Der Bruttolohn des Arbeitnehmers beträgt maximal CHF 22'050.- jährlich (bei einer kürzeren Beschäftigungsdauer: Anzahl Monate mal CHF 1'837.50).
  2. Wenn Sie mehrere Arbeitnehmer beschäftigen, darf die gesamte Lohnsumme maximal CHF 58'800.- betragen.
  3. Die Löhne des gesamten Personals werden im vereinfachten Verfahren abgerechnet.
  4. Arbeitnehmer ist nicht Grenzgänger aus dem Fürstentum Liechtenstein.
    (Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein kommt das vereinfachte Abrechnungsverfahren in diesem Fall nicht zur Anwendung.)
  5. Es besteht kein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt oder Wallis und einem in Frankreich wohnhaften Grenzgänger mit Arbeitsort in einem der erwähnten Kantone.
    (Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich kommt das vereinfachte Abrechnungsverfahren in diesen Fällen nicht zur Anwendung.)

Vorteile

Weniger Aufwand

Sie haben weniger Aufwand und Ihre Arbeitnehmer profitieren in der Regel von einem günstigeren Steuersatz!

Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge nur einmal jährlich
Beim vereinfachten Abrechnungsverfahren bezahlen Sie die Sozialversicherungsbeiträge jeweils einmal jährlich, während beim Standard-Abrechnungsverfahren je nach Lohnhöhe monatliche bzw. vierteljährliche Akontozahlungen zu leisten sind.

Kein Lohnausweis
Der Arbeitgeber muss keinen Lohnausweis ausstellen und hat damit weniger Aufwand.

Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Besteuerung des Einkommens in Einem
Beim vereinfachten Abrechnungsverfahren wird das Einkommen des Arbeitnehmers bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig versteuert.

In der Regel günstigerer Steuersatz
Der Arbeitnehmer profitiert von einem vielfach vorteilhafteren Einheitssteuersatz von 5% gegenüber der ordentlichen Besteuerung. Dieser Satz enthält sowohl die direkte Bundessteuer als auch die kantonale Steuer. Da dieses Einkommen bei der ordentlichen Besteuerung ausser Betracht bleibt, fällt es zudem nicht unter die Progression.

Standard-Abrechnungsverfahren

Voraussetzungen

Das Standard-Abrechnungsverfahren kann immer angewendet werden. Sofern aber die Voraussetzungen für das Vereinfachte Verfahren erfüllt sind, empfehlen wir, dieses zu wählen.

Unterschiede zum Vereinfachten Verfahren

Monatliche bzw. vierteljährliche Rechnungsstellung
Im Unterschied zum Vereinfachten Verfahren werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht einmal jährlich, sondern monatlich bzw. vierteljährlich in Rechnung gestellt.

Sozialversicherungen und Einkommen werden separat behandelt
Beim Vereinfachten Abrechnungsverfahren wird das Einkommen des Arbeitnehmers bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig versteuert. Beim Standard-Verfahren rechnen Sie mit der Ausgleichskasse nur die Sozialversicherungsbeträge ab. Für die Versteuerung des Einkommens ist der Arbeitnehmer selber verantwortlich.

Ausstellung eines Lohnausweises
Ende Jahr ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen, damit der Arbeitnehmer den Lohn bei der Steuererklärung als Einkommen ausweisen kann.

In der Regel höherer Steuersatz
Beim Vereinfachten Verfahren profitiert der Arbeitnehmer von einem vielfach vorteilhafteren Einheitssteuersatz von 5% gegenüber der ordentlichen Besteuerung. Beim Standard-Verfahren wird das Einkommen nach den offiziellen Steuersätzen besteuert und es muss sowohl direkte Bundessteuer als auch die kantonale Steuer abgegolten werden. Zudem fällt das Einkommen beim Standard-Verfahren in die Progression und kann sich für den Arbeitnehmer zusätzlich negativ auswirken.

Weiterführende Informationen zum Thema "keine Schwarzarbeit" finden Sie auch hier.